Satzung
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen Pneumissimo mit dem Zusatz „Chor für Menschen mit eingeschränkter Lungenfunktion“.
Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz "e.V."
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist erteilt.
Im Falle der Gründung von Regionalgruppen (im Folgenden: RG) wird deren Name in §2 beschrieben.
Der Sitz des Vereins ist Köln.
§ 2 (Regionalgruppen)
Es können RG gegründet werden,
a) die nicht selbständig dem Hauptverein (im Folgenden: HV) angehören und durch zwei RG Leiter/innen (Hilfspersonen im Sinne § 57, Absatz 1, Satz 2 der Abgabenordnung) vertreten werden. Sie besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit und dürfen keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen für den HV eingehen, ohne zuvor eine Vollmacht des Vorstands nach §26 BGB einzuholen.
b) die eigenständig in der Vereinsführung und Finanzverwaltung sind. Sie haben eine eigene Satzung, eigene Organe und haften grundsätzlich selbständig. Sie können den Verein eintragen lassen und dann den Zusatz „e.V.“ führen. Die Gemeinnützigkeit des HV gilt nicht automatisch für die eigenständige e.V. RG, sie kann jedoch von dieser beantragt werden.
Die eigenständige RG ist als juristische Person Mitglied im HV.
Die Satzungen der eigenständigen RG und die des HV dürfen einander nicht widersprechen.
Regionalgruppen führen den Namen
- „Chorname“ Regionalgruppe „Städtename“ von Pneumissimo e.V.
Chor für Menschen mit eingeschränkter Lungenfunktion
oder
- Pneumissimo e.V. mit dem Zusatz „Regionalgruppe“ und „Städtename“.
Chor für Menschen mit eingeschränkter Lungenfunktion
Das öffentliche Erscheinungsbild (Corporate Design) der RG ist festgelegt und nur in der Form anzuwenden, wie es in der entsprechenden schriftlichen Vorgabe des HV festgelegt ist.
§ 3 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens die Lebensbedingungen von Menschen mit eingeschränkter Lungenfunktion zu verbessern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem unter atem-/gesangspädagogischer und musiktherapeutischer Anleitung Lieder aus aller Welt – ein- und mehrstimmig gesetzt – eingeübt und gesungen werden.
§ 5 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 6 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der HV und die RG können sich untereinander mit Projekt ungebundenen Spenden unterstützen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Auslagen zur organisatorischen Leitung des Vereins können erstattet werden.
Mitglieder, die durch ihre Qualifikation geeignet sind und von der Mitgliederversammlung gewählt werden, den Chor im Sinne des § 4 zu leiten, können im Rahmen gängiger Honorare bezahlt werden. Dies gilt auch für Personen außerhalb des Vereins, die eine entsprechende Qualifikation mitbringen.
§ 7 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft unterscheidet sich in ordentliche und fördernde Mitglieder.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Bis zu einer Entscheidung über die Rechtskraft eines Ausschlusses ruht die Mitgliedschaft des entsprechenden Mitgliedes.
§ 10 (Beiträge)
Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages ordentlicher Mitglieder und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 11 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 12 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, die Wahl bzw. Bestellung der Chorleitung (vokal und/oder instrumental), die Wahl der Kassenprüfer/innen, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Aufnahme von Regionalgruppen, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitglieder-versammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Eine als e.V. eingetragene eigenständige RG kann als juristische Person per Antrag eine außerordentliche Mitgliederversammlung des HV erwirken.
Die ordentliche/außerordentliche Mitgliederversammlung kann real, virtuell oder hybrid erfolgen. Der Vorstand entscheidet darüber nach pflichtgemäßem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern mit der Einladung mit. Die Regelung in § 32 BGB bleibt hiervon unberührt. Der virtuelle Teil der hybrid veranstalteten bzw. virtuell einberufenen Mitgliederversammlung findet in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Der Zugang zu diesem Chatroom ist nur für die jeweils aktuelle Mitgliederversammlung gültig und geht kurz vor der Mitgliederversammlung an die von den Mitgliedern zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Der Chat-Zugang ist Dritten gegenüber geheim zu halten.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich per Briefpost oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte postalische oder digitale Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands oder der Chorleitung, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem/er von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter/in geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Eigenständige RG, die als juristische Person im HV vertreten sind, werden durch gewählte Delegierte vertreten, deren Anzahl sich aus je einem/r Delegierten pro zehn Mitglieder zusammensetzt. Jeder Delegierte ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
Nicht selbständige RG werden durch ihre ordentlichen Mitglieder vertreten, sie sind stimmberechtigt.
Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 13 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden Vereinsführung und dem/der Vorsitzenden Chorleiter/in, dem/der Kassierer/in sowie dessen/deren Stellvertreter/in.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Dem erweiterten Vorstand gehören je nicht selbständiger RG zwei Mitglieder als Beisitzer/in an, sie werden vom Vorstand berufen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 14 (Chorleitung)
Eine Findungskommission, bestehend aus dem Vorstand, den amtierenden Chor-leitern/innen, den betroffenen Regionalleitern/innen und Sänger/innen aus HV und
nicht selbständiger RG, sucht unter Berücksichtigung der in §4 beschriebenen Qualifikation eine/n oder mehrere Chorleiter/innen (vokal und/oder instrumental) als Kandidaten/innen. Nach dem/den Probendirigat/en entscheidet die Mitgliederversammlung über den/die Kandidaten/innen. Dabei erhalten die Mitglieder der betroffenen Gruppe doppeltes Stimmrecht, da die Wahl ihre Chorproben am stärksten beeinflusst.
Die Chorleitung wird gewählt, sofern sie aus der Mitgliederschaft kommt bzw. bestellt, sofern sie extern ausgewählt wird.
Die Aufgaben der Chorleitung umfassen insbesondere die Auswahl adäquater Stücke, die für die Mitglieder und deren eingeschränkte Lungenfunktion geeignet sind, ein vorbereitendes Warm-up, ein Einsingen und das Einüben der Literatur.
§ 15 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in sowie dessen/deren Stellvertreter/in. Diese/r dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Singende Krankenhäuser e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Raum Köln zu verwenden hat.
Köln, den 16. März 2016
geänderte Fassung lt. Mitgliederversammlung vom 07. Juni 2017
in der redaktionell geänderten Fassung vom 10.02.2019
geänderte Fassung lt. Mitgliederversammlung vom 28. Juni 2022
geänderte Fassung lt. a.o. Mitgliederversammlung vom 23. Juni 2026